Der Hundehalter beziehungsweise die Hundehalterin muss den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er / sie
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den Hund veräußert hat oder
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der Hund verstorben ist oder
- der Hund abhanden gekommen ist oder
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der Hund sonst abgeschafft wurde
oder nachdem der Halter / die Halterin aus der Stadt Rhede weggezogen ist, bei der Stadt Rhede abmelden.
Achtung: Im Fall des Wegzuges muss der Hund in der jetzigen Stadt / Gemeinde wieder von Ihnen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet werden. Es erfolgt keine automatische Weitergabe der Daten.