Der Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Straßenbaulastträger und ist grundsätzlich abhängig von der Genehmigung Dritter (zum Beispiel Ordnungsamt, andere Straßenbaulastträger, etc.). Ein Antrag auf Aufbruchgenehmigung muss im Wesentlichen bei Baumaßnahmen gestellt werden, die ganz oder teilweise im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden (zum Beispiel Verlegung von Versorgungsleitungen, Herstellung von Grundstückszufahrten, etc.).
Für einen Aufbruch der öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Fachunternehmen mit einer Eintragung in der Handwerksrolle Straßenbau oder mit einer IHK-Eintragung zugelassen. Der Antragsteller haftet für eventuell Schäden und trägt die vollen Kosten.