Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Auskunft aus dem Melderegister

Allgemeine Informationen

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. 

Dabei wird unterschieden zwischen einer  

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:  

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.  

Es sei denn, 

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt

oder 

  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.  

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten: 

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften,
    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie  

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugs- und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.  

Voraussetzungen:  

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.  

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.  

Bearbeitungszeitraum  

Sofort bis einige Wochen.
Abhängig von der Form der Antragstellung.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einfache Melderegisterauskunft:
keine  

Erweiterte Melderegisterauskunft:
Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen.  

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.  

Daneben kann das Auskunftsersuchen schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro gestellt werden.  

Welche Gebühren fallen an?

Für eine einfache Melderegisterauskunft  

11 Euro  

Für eine erweiterte Melderegisterauskunft  

15 Euro  

Für eine Auskunft aus den archivierten Meldeunterlagen  

15 Euro
    

Die Gebühr kann vorab auf das Konto  

IBAN: DE32 4286 1814 0000 0115 00
BIC: GENODEM1RHD (Volksbank Rhede)
Verwendungszweck: EMA  

überwiesen werden. Eine Kopie der Überweisung bitte der schriftlichen Anfrage beifügen.  

Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.  

Befreiungen
Nein
Ermäßigungen
Nein  

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.  

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

<zurückSeite drucken