Die Beglaubigung von Kopien und Abschriften erfolgt im Bürgerbüro.
Das Bürgerbüro ist berechtigt, Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen und von Schriftstücken vorzunehmen, wenn sie durch die eigene Behörde ausgestellt worden oder zur Vorlage bei einer anderen Behörde bestimmt sind.
Standesamtliche Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunden) können nicht beglaubigt werden. Das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat, fertigt hiervon eine Abschrift.