1. Steuerbefreiung:
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
- Blinder,
- Tauber oder
- sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG, GL oder H besitzen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag auch für Hunde gewährt, die Hundehaltende aus einer Einrichtung nicht nur vorübergehend übernehmen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. (z.B. Tierheim)
Die Steuerbefreiung wird befristet für ein Jahr erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
2. Steuerermäßigung:
Eine Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
- die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind
- die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung eines von der Stadt Rhede anerkannten Vereins mit Erfolg abgelegt haben und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird
- die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.