Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis der Stadt Rhede. Diese ist von der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Wirtes, aber auch von der baulichen Eignung des in Aussicht genommenen Objektes abhängig.
Für den Betrieb einer Gaststätte, das sind zum Beispiel
- Schank- und/oder Speisewirtschaften
- Trinkhallen
- Imbißwirtschaften
- Diskotheken
ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz notwendig. Die Erlaubnis wird personen- und objektbezogen erteilt.
Bei Neuerrichtungen oder räumlichen Erweiterungen ist vorab im Bereich Bauordnung eine Baugenehmigung beziehungsweise Nutzungsänderung zu beantragen.
Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich.
Ein Gaststättenbetrieb liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder im Reisegewerbe auf Veranstaltungen anbietet. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb nur bestimmten Personenkreisen (zum Beispiel Vereinsheim) zugänglich ist oder der Gewinn einem gemeinnützigen Zweck zufließt.
Nur wenige Gewerbe sind so auf die Eignung des Inhabers angewiesen wie die Gastronomie. Alkohol- und Drogenmissbrauch, Schlägereien, hygienische Missstände oder Verstöße gegen den Jugendschutz sind derart gravierende Gefahren für die Allgemeinheit, dass sie - soweit irgend möglich - ausgeschlossen werden müssen. Aus diesem Grund legt das Gaststättengesetz fest, dass nur zuverlässige Personen für eine Konzession in Frage kommen.
Wer benötigt eine Erlaubnis?
Eine Konzession ist immer personen- und objektabhängig. Wenn Sie also eine bestehende Gastwirtschaft übernehmen oder neben Ihrer bisherigen eine zweite eröffnen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine neue Erlaubnis. Erlaubnisfrei sind die Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen, Milchbars, die Abgabe kostenloser Proben und Getränkeautomaten ohne Alkohol. Auch wenn Sie in Ihrer Bäckerei oder Ihrem Lebensmittelgeschäft während der Ladenöffnungszeiten Speisen oder alkoholfreie Getränke an Stehtischen anbieten, benötigen Sie keine Konzession; das Gleiche gilt für Hoteliers ohne angeschlossene Gaststätte, wenn höchstens acht Gäste zugleich beherbergt werden.
Welche Hinderungsgründe stehen einer Erlaubnis entgegen?
Gemäß Â§ 4 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist ein Erlaubnisantrag abzulehnen, wenn der Antragsteller erheblich einschlägig vorbestraft oder finanziell leistungsunfähig ist oder sich bereits in der Vergangenheit als für die Führung einer Gaststätte unzuverlässig erwiesen hat. Erhebliche Steuerrückstände oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stehen einer Konzessionierung ebenfalls regelmäßig entgegen.
Wichtig: Baurecht und vorläufige Erlaubnis
Beachten Sie bitte, dass Ihre Gaststätte von der Bauordnung mängelfrei abgenommen werden muss. Hierzu können im Einzelfall auch die Vorlage eines Schallschutzgutachtens oder sonstige Auflagen gehören.
Wenn Sie einen bestehenden Betrieb änderungsfrei übernehmen möchten, können Sie unter Umständen eine für drei Monate gültige vorläufige Erlaubnis erhalten. Diese Zeit können Sie dann nutzen, um Ihre Antragsunterlagen zu vervollständigen; eine Verlängerung der vorläufigen Erlaubnis erfolgt regelmäßig nicht. Eine endgültige Konzession ist im Normalfall zeitlich unbefristet gültig, kann jedoch widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.