Die Gewerbeanzeige ist die Anzeige des Beginns, der Veränderung oder der Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
Für eine mögliche Gewerbeanzeige ist zunächst wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Gewerbe" meint:
Ein Gewerbe liegt vor, wenn Sie eine (erlaubte) Tätigkeit
- selbstständig,
- regelmäßig,
- entgeltlich und
- mit Gewinnerzielungsabsicht
durchführen.
Die Ausnahme stellen so genannte freiberufliche Tätigkeiten und die Urproduktion dar.
Sie müssen Ihr Gewerbe dann anmelden, wenn Sie
- eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen,
- einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen,
- einen Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen,
- eine Zweigstelle gründen,
- die Rechtsform wechseln oder
- einen neuen Gesellschafter aufnehmen.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende, d.h. die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person. Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist grundsätzlich jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig.
Die Gewerbemeldung können Sie persönlich bei der Stadt Rhede oder schriftlich per beigefügtem Vordruck (inklusive der erforderlichen Unterlagen) vornehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei der Gewerbemeldung vertreten zu lassen, wozu der Vertreter eine Vollmacht benötigt.
Die Stadt Rhede bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).
Die Bescheinigung berechtigt aber insbesondere nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Erlaubnispflichtig ist die Aufnahme eines Gewerbes in folgenden Fällen (nicht abschließend!):
- Gaststätten/Spielhallen
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
- Bewachungsgewerbe
- Makler/Bauträger, Finanzierungen
- Taxi- und Mietwagen
- Güterkraftverkehr