Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe beziehungsweise Unternehmer mit Ausnahme der freien Berufe, die ihren Standort in Rhede haben. Gibt es mehre Standorte, wird die Gewerbesteuer zwischen den beteiligten Kommunen im Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt.

Berechnung der Gewerbesteuer:

Bei der Berechnung der Grundsteuer gibt es eine geteilte Zuständigkeit zwischen dem Finanzamt und der Stadtverwaltung Rhede. Das Finanzamt ist für die Grundlagenberechnung; die Stadtverwaltung Rhede für die Gewerbesteuerfestsetzung zuständig.

Im 2-stufigen Verfahren bestimmt das Finanzamt zunächst das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise den zu versteuernden Ertrag. Hierbei wird ein Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften und für bestimmte Unternehmensformen ein Freibetrag von 5.000 Euro berücksichtigt.

Das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise der zu versteuernde Ertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Hieraus ergibt sich der sogenannte Gewerbesteuermessbetrag, der mit dem Gewerbesteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird. An diesem Bescheid ist die Stadtverwaltung Rhede gebunden.

Im letzten Schritt wird der Gewerbesteuermessbetrag mit dem gültigen Hebesatz der Stadt Rhede multipliziert. Die sich daraus ergebene Gewerbesteuer wird von der Stadtverwaltung Rhede über den Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Es ist wichtig, dass Sie die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt einreichen, um Schätzungen und gegebenenfalls Zinsfestsetzungen nach der Abgabenordnung zu vermeiden.  

Berechnung von Vorauszahlungen:

Vorauszahlungen werden im Voraus erhoben und später mit einem separaten Bescheid auf Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Ergebnisses gegengerechnet. Für die Höhe der Vorauszahlung wird das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise der zu versteuernde Ertrag des vom Finanzamt zuletzt geprüften Wirtschaftsjahres herangezogen. 

Bei Neuanmeldung eines Gewerbes in Rhede kann beim Finanzamt die Erhebung von Vorauszahlungen beantragt werden, damit später nicht für mehrere Jahre nachgezahlt werden muss.

Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen müssen Sie beim zuständigen Finanzamt stellen.

Hebesatz:

Der aktuelle Hebesatz zur Gewerbesteuer beträgt 430 Prozent.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Dieser endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je Monat. 

Einspruch gegen Gewerbesteuermessbescheid:

An die Entscheidungen des Finanzamtes ist die Stadtverwaltung Rhede zwingend gebunden. Einwände gegen die Grundlagenberechnung müssen daher grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden.

Widerspruch gegen Gewerbesteuerbescheid:

Wenn sich der Einwand nicht gegen die Grundlagenberechnung richtet, können Sie gegenüber Stadtverwaltung Rhede einen Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid erheben. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie jedoch, vor Erhebung eines Widerspruches, telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Steueramt der Stadt Rhede

Rechtsgrundlage
  • Gewerbesteuergesetz
  • Kommunalabgabengesetz NRW
  • Abgabenordnung
<zurückSeite drucken