Obdachlosigkeit ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Stadt Rhede wird die drohende Obdachlosigkeit von Personen unter anderem durch das Amtsgericht Bocholt mitgeteilt. Das Amtsgericht ist gemäß SGB XII bzw. SGB II verpflichtet, die Stadt über eine bevorstehende Räumungsklage zu informieren, soweit sich die Kündigung des Mietverhältnisses auf Zahlungsverzug nach dem BGB stützt. Daneben wird die Stadt Rhede bei drohender Wohnungslosigkeit häufig auch von Gerichtsvollziehern oder von den Vermietern der Wohnungen in Kenntnis gesetzt. Oft sprechen die von Wohnproblemen betroffenen Personen auch selbst bei der Stadt vor.
Die Stadt Rhede ist im Falle einer drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit gehalten, die zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu treffen. Je nach Lage des Falles können hier verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, zum Beispiel Übernahme der Mietschulden und damit Sicherung der Wohnung, Vermittlung einer Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung oder auch (als letztes Mittel) die vorläufige Zuweisung einer städtischen Obdachlosenunterkunft.