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Landeshundegesetz

Allgemeine Informationen

Das Landehundesetz für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ersetzt seit dem 01.01.2003 die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHVO NRW).
Das Landeshundegesetz regelt die Voraussetzungen über die Haltung, Zucht und Erwerb von Hunden, die unter eine der im Gesetz genannten Kategorien fallen.  

Eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro ist für die Entgegennahme und Verarbeitung der Anzeigen über die Haltung großer Hunde zu zahlen (Tarifstelle 18a.1.10 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW). 

Am 01. Januar 2003 ist das Landeshundegesetz (LHundG NRW - GV. NRW. 2002 S. 656) in Kraft getreten.  

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Gruppen von Hunden, die folgendermaßen definiert werden:  


1. Hunde der Rassen, die in § 3 Abs. 2 des Gesetzes  aufgeführt sind und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden:   

  • American Staffordshire
  • Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

 
2. Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gesetzes (unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht), das heißt, Hunde, die   

  • mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind;
  • eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben;
  • einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah;
  • in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
  • einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben;
  • gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.


3. Hunde der Rassen, die in § 10 Abs 1 des Gesetzes aufgeführt sind und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden:  

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu


4. Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 des Gesetzes, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.   

Regelungen zur 1. Gruppe:  

Die Hundehaltung ist dem Ordnungsamt umgehend anzuzeigen.  

Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten der Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis wird nur Haltern erteilt, die  

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben; 
  • ihre Sachkunde gegenüber dem Kreisveterinäramt nachgewiesen haben;
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Nachweis durch Vorlage eines Bundeszentralregisterauszugs - polizeiliches Führungszeugnis);
  • über Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen verfügen, die eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.

Die Zucht mit den Hunden ist verboten.  

Die Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.  

Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Tiere so zu halten, dass sie dieses nicht verlassen können. 

Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein. Der Führer des Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.  

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.  

Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen.  

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung"  mitzuteilen.  


Regelungen zur 2. Gruppe:   

Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten der Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis wird nur Haltern erteilt, die  

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • ihre Sachkunde gegenüber dem Kreisveterinäramt nachgewiesen haben;
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Nachweis durch Vorlage eines Bundeszentralregisterauszugs - polizeiliches Führungszeugnis);
  • über Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen verfügen, die eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.


Die Zucht mit den Hunden ist verboten.  

Die Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.  

Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Tiere so zu halten, dass sie dieses nicht verlassen können.  

Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein. Der Führer des Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.  

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.  

Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen.  

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung" mitzuteilen.  


Regelungen zur 3. Gruppe:   

Die Hundehaltung ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung" umgehend anzuzeigen.  

Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten der Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis wird nur Haltern erteilt, die  

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • ihre Sachkunde gegenüber dem Kreisveterinäramt nachgewiesen haben;
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Nachweis durch Vorlage eines Bundeszentralregisterauszugs / polizeiliches Führungszeugnis);
  • über Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen verfügen, die eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.


Die Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.  

Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Tiere so zu halten, dass sie dieses nicht verlassen können.  

Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein. Der Führer des Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.  

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.  

Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen.  

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung" mitzuteilen.  


Regelungen zur 4. Gruppe:   

Die Hundehaltung ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung"  anzuzeigen.  

Außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt Leinenpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein.  

Die Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Kenntnisse und Fähigkeiten sind für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer NRW nachzuweisen.  

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.  

Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen.  

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung" mitzuteilen.  


Wichtige Information!  

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind generell alle Hunde in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:  

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Unabhängig von den vorstehend beschriebenen Regelungen besteht nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rhede auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Park- und Grünanlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Wohngebiete, Innenstadt, Gewerbegebiete) für alle Hunde Leinenpflicht. Zu den Verkehrsflächen gehören außer Straßen auch die Wege, Gehwege, Radwege und Plätze. Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen, Bolzplätzen dürfen Hunde oder andere Tiere überhaupt nicht mitgenommen werden. Ausnahme: Blindenhunde.  

Auf dem Kommunalfriedhof an der Büssingstraße ist nach der Friedhofssatzung das Mitführen von Hunden grundsätzlich untersagt; ausgenommen sind hier Blindenhunde.   

Darüberhinaus bestimmt das Landesforstgesetz, dass Hunde im Wald außerhalb von befestigten Wegen an der Leine zu führen sind.  

Eine Hundeauslauffläche gibt es seit dem 21.09.2011 im Stadtgebiet Rhede an der Mittelmannstraße gegenüber der Musikschule.  

Informationsflyer: Hinweise für Hundehalter in Rhede

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über Hundehalterhaftpflicht
  • Mikrochip-Nummer des Hundes
  • Sachkundenachweis
  • gfs. Führungszeugnis
Rechtsgrundlage

Landeshundegesetz NRW

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