Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Niederschlagswassergebühren

Allgemeine Informationen

Die Niederschlagswassergebühren werden dem jeweiligen Eigentümer über dem Grundbesitzabgabenbescheid berechnet.

Die Niederschlagswassergebühren dienen zur Finanzierung der Regenwasserkanäle; die Wasser- und Bodenverbandsgebühren hingegen dienen zur Finanzierung der Unterhaltung der Bachläufe.

Grundlage der Gebührenberechnung:

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten beziehungsweise überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Die bebauten beziehungsweise überbauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.

Teilversiegelte Flächen werden zu 50 Prozent bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Teilversiegelt sind Flächen, die einen nicht unerheblichen Durchfluss oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser zulassen, welches somit im Boden gespeichert und dem Grundwasser beziehungsweise dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden kann.

Zu den teilversiegelten Flächen gehören lückenlos begrünte Dächer mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm oder wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen (wie zum Beispiel Ökopflaster).

Für die an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossenen Flächen, von denen Niederschlagswasser in eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage/ Versickerungsanlage eingeleitet wird, erfolgt eine Verminderung der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 50 Prozent. Eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage/Versickerungsanlage ist eine Anlage, die mindestens ein Fassungsvolumen von vier Kubikmeter und ein Rückhaltevolumen von 30 Litern je angeschlossenem Quadratmeter aufweist und mit einem Überlauf an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen sein muss, sofern die Flächen nicht von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers befreit sind. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der qualifizierten Regenwassernutzungsanlage/ Versickerungsanlage trägt die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber.

Beginn der Gebührenpflicht:

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehen der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

Gebührensatz gültig ab dem 01.01.2024:

  • bebauteter / befestigte Fläche: 0,28 Euro pro m²
  • bei 50 Prozent Ermäßigung: 0,14 Euro pro m²
  • bei 25 Prozent Ermäßigung: 0,21 Euro pro m²

Gebührensatz gültig ab dem 01.01.2023:

  • bebauteter / befestigte Fläche: 0,30 Euro pro m²
  • bei 50 Prozent Ermäßigung: 0,15 Euro pro m²
  • bei 25 Prozent Ermäßigung: 0,225 Euro pro m²
Rechtsgrundlage
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
  • Kommunalabgabengesetz NRW
  • Abgabenordnung
<zurückSeite drucken