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Schmutzwassergebühren

Allgemeine Informationen

Schmutzwassergebühren werden für die Finanzierung der Unterhaltung der Abwasserkanäle sowie des Klärwerkes erhoben.

Ab dem Jahr 2021 wird eine jährliche Vorauszahlung zu den Schmutzuwassergebühren berechnet. Grundlage für diese Vorauszahlung ist der Verbrauchswert des Vorjahres, den die Stadtwerke Rhede mitteilt.

Die berechnete Vorauszahlung wird über den Abgabenbescheid im nächsten Jahr mit dem tatsächlichen Verbrauchswert gegengerechnet.

Bei neu angeschlossenen Grundstücken oder bei Eigentümerwechseln wird eine geschätzte Wassermenge von 40 cbm pro Person und Jahr als Vorauszahlung zugrunde gelegt. Für die Festsetzung der Personenzahl gilt als Stichtag der 31. Dezember des Vorjahres.

Gebührensatz 2024:

  • Schmutzwassergebühr: 3,10 € pro m³

Gebührensatz 2023:

  • Schmutzwassergebühr: 3,23 € pro m³

Gebührensatz 2022:

  • Schmutzwassergebühr: 2,74 € pro m³

Wasserschwundmengen:

Wassermengen, die nachweisbar nicht dem Abwasserkanal zugeführt werden, können auf Antrag von den Schmutzwassergebühren abgezogen werden.

Der Einbau eines Zwischenzählers zur Ermittlung der Wasserschwundmengen erfolgt auf eigene Kosten und eigener Veranlassung.

Der Zwischenzähler ist an eine eigene, nach außen führende Wasserleitung anzubringen und muss alle sechs Jahre ebenfalls auf eigene Kosten und eigene Veranlassung erneuert werden.

Den eingebauten Zwischenzähler können Sie über das Online Formular (siehe Links) zur Berücksichtigung der Wasserschwundmengen anmelden.

Sofern der Zwischenzähler ordnungsgemäß angemeldet ist, werden die Verbrauchsstände seitens den Stadtwerken automatisiert jedes Jahr dem Steueramt der Stadt Rhede mitgeteilt.

Falls Wasserschwundmengen berücksichtigt werden sollen, die nachweisbar ebenfalls nicht dem Abwasserkanal zugeführt worden sind, sind diese spätestens bis zum 15.03 nach Erhalt des Abgabenbescheides dem Abwasserbetrieb der Stadt Rhede mitzuteilen.

Rechtsgrundlage
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
  • Kommunalabgabengesetz NRW
  • Abgabenordnung
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