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Stundung von Steuern und Gebühren

Allgemeine Informationen

Auf Antrag können Forderungen aus Steuern und Gebühren für einen Zeitraum von maximal 12 Monate, in gleichbleibenden Raten, gestundet werden.

Voraussetzung ist die Stundungswürdigkeit des Abgabenschuldners. Gegebenenfalls müssen auch noch zusätzliche Sicherheiten gegen Forderungsausfall erbracht werden.

Für die Stundung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Stundungszinsen von 6,00 Prozent pro Jahr ab Stundungsbeginn erhoben.

Für die Abgabe eines Stundungsantrages können Sie das bereitgestellte Formular verwenden.

Werden nach Bewilligung des Stundungsantrages die Zahlungstermine nicht eingehalten, droht die Vollstreckung der Forderungen durch die Stadtkasse Rhede.

An wen muss ich mich wenden?
  • Steueramt der Stadt Rhede
Rechtsgrundlage
  • Kommunalabgabengesetz NRW
  • Abgabenordnung
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