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Überwachung von Spielhallen und Spielgeräten

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung notwendig. Die Erlaubnis wird personen- und objektbezogen erteilt. Bei Neuerrichtungen oder räumlichen Erweiterungen ist vorab beim Bauordnungsamt der Kreises Borken eine Baugenehmigung bzw. eine Nutzungsänderung zu beantragen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch weitere Genehmigungen (zum Beispiel Aufstellererlaubnis) eingeholt werden müssen. 

Zur Abklärung von Detaillfragen ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.  

Darüber hinaus überwacht die Stadt Rhede die Aufstellung von Spielautomaten in Speise- und Schankwirtschaften. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Überprüfung der persönlichen und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizubringen:  

  • Personalausweis, bzw. Paß mit aktueller Meldebescheinigung
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
       (Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
       (Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde)
  • Steuerliche  Unbedenklichkeitsbescheinigung
       (Finanzamt/Finanzämter der Wohnsitz- und Betriebssitzgemeinde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
       (Steueramt/Stadtkasse der Wohnsitz- und Betriebssitzgemeinde)
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei
       (Amtsgericht der Wohnsitzgemeinde)
  • Bau- und Schnittzeichnung (Maßstab 1:100) sowie Baubeschreibung und Nutzflächenberechnung in 2-facher Ausfertigung

Juristische Personen müssen zusätzlich einen Handelsregisterauszug und die Zuverlässigkeitsnachweise Nr. 3-7 für jeden vertretungsberechtigten Geschäftsführer und Nr. 4-7 für die Gesellschaft als juristische Person beifügen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 150 und 3.000 Euro. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der zulässigen Spielgeräte. 

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung  

Spielverordnung 

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