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Vollstreckung

Allgemeine Informationen

Die Stadtkasse nimmt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen wahr.

Die Stadt Rhede vollstreckt nicht nur eigene öffentlich-rechtliche Forderungen (zum Beispiel Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Hundesteuer), sondern im Rahmen der Amtshilfe auch diejenigen bestimmter anderer Behörden oder Gläubiger (zum Beispiel Städte/Gemeinden, Kreise, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere). 

Die Vollstreckung umfasst zum Beispiel die Pfändung  

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge (unter Einsatz der Parkkralle) und deren Versteigerung,
  • von Konten bei Banken/Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)
  • sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen der/dem Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können.  

Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen (zum Beispiel Nutzungsentgelte, Mieten) wurde bisher das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Für die weitere Vollstreckung wurden anschließend die Gerichtsvollzieher beim jeweiligen Amtsgericht beauftragt. Nach dem neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW können bestimmte privatrechtliche Forderungen aber auch ohne das Vorliegen eines Mahnbescheids direkt durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Rhede vollstreckt werden.  

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung. 

Welche Gebühren fallen an?
  • Pfändungsgebühren

bei öffentlich-rechtlichen und bestimmten privatrechtlichen Forderungen; bei einer rückständigen Hauptforderung bis einschließlich 50 EUR:  

25 EUR  

zuzüglich 1 % des Mehrbetrags
(um den die Hauptforderung 50 EUR übersteigt)  

  • Säumniszuschläge

bei öffentlich-rechtlichen Forderungen; für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis:  

1 % der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung
  

  •  Wegegeld

bei öffentlich-rechtlichen und bestimmten privatrechtlichen Forderungen
wird für jede/n Dienstgang/-reise des Vollziehungsbeamten erhoben.
Maßgebend ist die Entfernung zwischen Dienstelle und Ort der Vollstreckungshandlung.  

bis zu 10 km:    3,25 EUR  

Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. 

  • Verzugszinsen

Aus anderem Rechtsgrund können auch höhere Zinsen verlangt werden.
 

Rechtsgrundlage
  • Abgabenordnung (AO)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG-VOVwVG NRW)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
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