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Weiterleitung von Meldedaten

Allgemeine Informationen

Im Bundesmeldegesetz (BMG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird bestimmt, dass jedermann über eine von ihm bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftlich Auskunft erhalten kann. Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, auf diese Tatsache, erstrecken (§ 44 Abs. 1 BMG) – einfache Auskunft.  

Wird im Einzelfall ein berechtigtes Interesse geltend gemacht, können auch weitere Angaben zur Person (zum Beispiel Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeiten und so weiter) erteilt werden (§ 45 BMG) – erweiterte Auskunft.  

Auskunftssperre  

Wird das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit,  persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, so kann nach Prüfung des Antrages eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden (§ 51 Absatz 1 BMG).  

Ihr Antrag muss begründet sein; eventuell kann die Meldebehörde Nachweise fordern. Die Auskunftssperre dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden. Gibt die Meldebehörde Ihrem Antrag statt, wirkt sich dies folgendermaßen gegenüber Auskunftsersuchen aus:  

  • Datenübermittlung an Behörden gem. § 34 BMG
    Wurde die Auskunftssperre auf Veranlassung einer Behörde (i.S.d. § 51 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 6-9 BMG) eingetragen, sind Sie und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen zu unterrichten und anzuhören. Sofern eine Gefahr nach § 51 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung Ihrer Daten nicht zulässig.
    Wurde die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen, wird die Auskunft erteilt, mit dem Vermerk, dass eine Auskunftssperre für Sie eingetragen ist.
  • Melderegisterauskunft gem. §§ 44, 45 BMG
    Sie werden bei jedem Auskunftsersuchen angehört. Ist eine Gefahr nach § 51 Abs. 1 nicht auszuschließen, ist eine Auskunftserteilung zu Ihren Daten nicht zulässig.

Eine Auskunftssperre entfaltet in der Regel ihre Wirkung nur dann, wenn zuvor ein Wohnungswechsel stattgefunden hat.  

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden (§ 44 Abs. 4 BMG).  

Widerspruch und Einwilligung  

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).  

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG).  

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).  

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG).  

Darüber hinaus haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Absatz 2 BMG).  

Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BMG).

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

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