Das Wohngeld hilft Mietern und Inhabern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, deren Einkommen nicht ausreicht, die Wohnkosten zu tragen. Diese soziale Absicherung des Wohnens erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen, und zwar
- als Mietzuschuss, wenn Sie Mieter einer Wohnung oder Untermieter sind und als
- Lastenzuschuss, wenn Sie als Eigentümer Ihr Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen.
Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der anrechnungsfähigen Miete bzw. Belastung.
Einen Antrag auf Mietzuschuss könne Sie stellen, wenn Sie Mieter bzw. Untermieter von Wohnraum sind oder wenn Sie Wohnraum als mietähnlich Nutzungsberechtigter (z.B. Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts) bewohnen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern sind antragsberechtigt, wenn sie im eigenen Haus Wohnraum bewohnen. Auch Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können Wohngeld beantragen.
Sie können einen Antrag auf Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses stellen, wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind oder in Kürze werden und es sich um eigen genutzten Wohnraum handelt für den Sie die Belastungen tragen. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte gleich.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich die Empfänger der folgenden Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besondern Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Das gilt auch für Familienmitglieder, wenn in den Bedarfsberechnungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. In diesem Falle ist ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen gewährt werden.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Wohngeld wird von Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Stadt Rhede eingegangen ist.
Die Bescheiderteilung dauert ca. 6 - 8 Wochen nach Vorliegen des vollständigen Antrages, da Wohngeld zentral vom Land über das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik berechnet und angewiesen wird.
Bitte beachten Sie, daß nur ein vollständiger Antrag von den Mitarbeitern bearbeitet werden kann. Bitte lesen Sie auf jeden Fall vor dem Ausfüllen des Antrages und der notwendigen Anlagen die Hinweisblätter
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Mietzuschuss) bzw.
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Lastenzuschuss)
durch.
Interessante Informationen zum Thema Wohngeld (u.a. Antragsformulare mit Hilfstexten und Plausibilitätsprüfungen) finden Sie auch bei den nachfolgenden Internetangeboten:
- Ministerium für Bauen und Verkehrt NRW
- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldrechner (siehe unten) ausrechnen lassen.