Wer in diesen Tagen den aktuellen Grundbesitzabgabenbescheid liest, wird feststellen, dass sich die Umlage für die Wasser- und Bodenverbände -offiziell heißen sie Umlage des Unterhaltungsaufwandes für die Gewässer zweiter Ordnung- verändert hat. Nicht etwa, weil die Kosten rapide gestiegen sind, sondern es handelt sich im Wesentlichen um eine aufwandsneutrale Kostenumverteilung, die für viele im Ergebnis zu einer Gebührenerhöhung führt. Dies gilt jedenfalls für die meisten Grundbesitzer. Die gesetzlichen Vorgaben für die Verteilung der Gesamtkosten haben sich so geändert, dass für die versiegelten Flächen im Vergleich zu den unversiegelten von nun mehr zu zahlen ist als bisher. Damit wollte das Land gleichzeitig damit diejenigen Grundbesitzer mit weniger versiegelten Flächenanteilen deutlich besser stellen. Der Rat der Stadt Rhede hat am 19. Dezember 2018 daher eine neue Satzung mit den neuen Gebührensätzen beschlossen und dabei gleichzeitig aus Vereinfachungsgründen auch eine Einheitsgebühr unabhängig vom Einzugsgebiet eines bestimmten Wasser- und Bodenverbandes eingeführt. In den aktuell versandten Bescheiden sind daher neben der aktuellen Unterhaltungsgebühr für 2019 auch entsprechende Korrekturberechnungen als Nachtrag für 2018 berücksichtigt. Die Formel der Kostenverteilung nach aktuellem Recht lautet so: 90% der Unterhaltungskosten für die Gewässer sind auf die versiegelten Flächen umzulegen und nur noch 10 % der Kosten entfallen auf die unversiegelten Flächen. Damit zahlen pauschal gesagt, die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen in vielen Fällen deutlich weniger, der Großteil der Haus- und Grundbesitzer etwas mehr und die Besitzer von Gewerbeimmobilien deutlich mehr als bisher. Wichtig dabei ist auch, dass versiegelte Fläche nicht gleich versiegelte Fläche ist. Denn auf den Grundbesitzabgabenbescheiden taucht auch die Regen- oder Niederschlagswassergebühr auf, die sich zwar auch auf der Basis der versiegelten Fläche errechnet, aber nicht mit der Umlage zur Gewässerunterhaltung verwechselt werden darf. Bei der Regen-/Niederschlagswassergebühr handelt es sich –anders als bei der Gewässerumlage- nur um die versiegelten Grundstücksflächen, die auch tatsächlich Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation leiten, sprich an den Kanal angeschlossen sind. Bei der Umlage zu den Kosten der Wasser- und Bodenverbände geht es dagegen auch um andere versiegelte Flächen, zum Beispiel den gepflasterten Weg im Garten, den Freisitz oder die Terrasse oder das Gartenhäuschen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob hierbei Regenwasser aufgefangen wird, sondern es geht rechtlich gesehen nur um den theoretisch möglichen Zufluss von einem Grundstück in das Gewässer. Ob man „Anlieger“ eines Gewässers ist, bleibt dabei auch unberücksichtigt. Denn die Umlegung der Kosten erfolgt auf alle Eigentümer der Grundstücke in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. Das Gesetz stellt also nur auf die Lage der Grundstücke ab, aus dem Wasser zufließt.
Alle Gewässer und auch die Nebenläufe sorgen mit dafür, dass Regenfälle abfließen können, ohne größere Schäden zu verursachen. Um auch weiterhin einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten, sorgen die Wasser- und Bodenverbände (mit Sitz in Rhede gibt es neben dem Wasser- und Bodenverband „Rheder Bach“ noch den Verband „Mengering-Rümping-Honsel-Bach“, daneben erfüllen auch Wasser- und Bodenverbände aus Nachbarkommunen entsprechende Aufgaben, zum Beispiel „Holtwicker Bach“, Raesfelder Isselverband“, „untere Issel-Nord“, „obere Issel“ sowie „Els-Knüstingbach“) für die Gewässerunterhaltung. Die dabei entstehenden Kosten geben sie an die Kommune weiter, die sie wiederum auf alle Grundstücke im Stadtgebiet umlegt. Die für die Wasser- und Bodenverbandsumlage zugrunde zu legende Fläche wird in versiegelte und unversiegelte Anteile aufgesplittet. Die neue Maßstabsregelung sieht vor, dass versiegelte Flächen wegen des stärkeren Wasserabflusses gebührenmäßig höher belastet werden als unversiegelte Flächen. Als unversiegelt gelten insbesondere Ackerflächen, Wiesen, Gewässer, Wald, Rase, Grünanlagen oder Blumenbeete. Zu den versiegelten Flächen zählen hingegen insbesondere bebaute Flächen (zum Beispiel mit Gebäuden oder sonst wie befestigten Anlagen) aber auch Wege und zum Beispiel Terrassen oder Abstellplätze. Zu den versiegelten Flächen zählen auch Bodenbeläge aus Schotter, Kies und Sand. Die aktuell zugrunde gelegten Flächengrößen sind Ergebnis der Auswertung von Luftbilddaten, die künftig in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Darüber hinaus ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Grundlagen durch eigene Auskünfte zu aktualisieren, insbesondere bei baulichen Veränderungen.
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Kostenumlage der Gewässerunterhaltung
Kostenumlage der Gewässerunterhaltung
Neue gesetzliche Grundlagen führen zu anderen Gebührenberechnungen für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung.
Meldung vom 05.02.2019Letzte Aktualisierung: 17.07.2019
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