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Bürgerbegehren/(Rats-)Bürgerentscheid
Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid, das heißt, die Bürgerinnen und Bürger entscheiden anstelle des Rates.
Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
- Mindestens 9 % der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Die Verwaltung schätzt, was die Umsetzung des Bürgerbegehrens kosten würde. Der Betrag muss dann auf den Unterschriftenlisten stehen.
- Es müssen bis zu drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
Wenn sich das Begehren gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss das Begehren innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Sofern der Beschluss nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v.H. der Abstimmungsberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
Auch der Rat kann einen Bürgerentscheid initiieren (Ratsbürgerentscheid).
Rechtsgrundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Satzung der Stadt Rhede für die Durchführung von Bürgerentscheiden.
In Rhede sind bisher folgende Bürger- und Ratsbürgerentscheide durchgeführt worden: