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Anregungen nach § 24 GO
Nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Anregung oder Beschwerde müssen schriftlich eingereicht werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Name des Petenten aufgeführt wird und kein Anspruch auf eine anonymisierte Behandlung des Antrages besteht.
Der Rat der Stadt Rhede hat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 6 der Hauptsatzung auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Der Haupt- und Finanzausschuss prüft die Anregungen und Beschwerden inhaltlich. Danach überweist er sie an den zur Entscheidung berechtigten Ausschuss. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtige Ausschuss nicht gebunden ist.
Wer eine Anregung oder Beschwerde einreicht, wird über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.
Dokumente
Hauptsatzung (161 kB) |