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Soziale Leistungen und Integration
Unterkunftssatzung 16.05.2024
Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für Unterkünfte für Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose (Unterkunftssatzung) vom 16.05.2024
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Rhede in seiner Sitzung am 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung, Rechtscharakter, Zwecksetzung
(1) Die Stadt Rhede unterhält Unterkünfte (Gebäude, Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen) als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer nicht-rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Unterbringung von
a) ausländischen Flüchtlingen gemäß § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der zurzeit geltenden Fassung sowie geduldeten Personen,
b) ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) oder dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, beziehen oder dem Grunde nach diesen Rechtskreisen zuzuordnen sind,
c) Obdachlosen auf der Grundlage von § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in der zurzeit geltenden Fassung.
(2) Die Stadt Rhede kann geeignete Wohnungen von Dritten zur Unterbringung des Personenkreises aus Absatz 1 anmieten und unterhalten. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
(3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Festlegung von Unterkünften
Welche Unterkünfte der Zwecksetzung aus § 1 dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Regelungen der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse des Rates und die Verwaltung der Stadt Rhede bleiben gewahrt.
§ 3 Benutzung der Unterkünfte
(1) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Rhede nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird zur Abwehr der Gefahr unfreiwilliger Wohnungslosigkeit durch schriftlichen Bescheid (Einweisungsverfügung) zugewiesen. Bei den Flüchtlingen im Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt die Zuweisung auf der Grundlage von § 53 Absatz 1 Asylgesetz und bei den sonstigen Personen auf der Grundlage von § 14 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - beides jeweils in Verbindung mit dieser Satzung. Die Benutzung zu Wohnzwecken beginnt mit dem im Bescheid bezeichneten Tag für die dort jeweils aufgeführten Personen. Den benutzungsberechtigten Personen ist nur die Einbringung von Gepäck in einem angemessenen Rahmen, nämlich reduziert auf die notwendigsten persönlichen Gegenstände gestattet.
(3) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit durch schriftlichen Bescheid das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte oder Wohnräume innerhalb der Unterkunft zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstigen betrieblichen Gründen geräumt werden muss,
b) wenn die bisherige Unterkunft mit anderen Personen belegt werden soll oder dringender Bedarf für andere der unter § 1 Absatz 1 genannten Personen gegeben ist,
c) wenn die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen oder anderen Nutzern unterbelegt ist,
d) wenn nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufgenommen wurden,
e) wenn die bisherige Unterkunft zweckentfremdet oder nicht sachgemäß genutzt wird,
f) wenn bei angemieteten Unterkünften das Mietverhältnis zwischen der Stadt Rhede und dem jeweiligen Vermieter beendet wird,
g) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder Regelungen in der Einweisungsverfügung, insbesondere, wenn benutzungsberechtigte Personen oder Haushaltsangehörige Anlass zu Konflikten mit der Unterkunftsgemeinschaft oder Nachbarn geben und zu erwarten ist, dass diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind,
h) bei Standortveränderungen der Unterkünfte,
i) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll,
j) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen,
k) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen,
l) wenn die Benutzungsgebühren über einen Zeitraum von länger als einem Monat nicht gezahlt werden,
m) wenn eine Unterkunft mehr als drei Wochen lang nicht benutzt worden ist,
n) wenn eine Umsetzung aus anderen organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
o) der Grund für die Unterbringung entfällt.
Mit einem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des bisher zugewiesenen Wohnraums.
(4) Die Räumung der Unterkunft kann zwangsweise durchgesetzt werden. Die Kosten trägt die betroffene benutzungsberechtigte Person.
(5) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die benutzungsberechtigte Person die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Die Stadt Rhede ist berechtigt, zurückgelassene Sachen auf Kosten der benutzungsberechtigten Person zu räumen und in Verwahrung zu nehmen sowie die Türschlösser auszutauschen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen nicht spätestens einen Monat nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass die benutzungsberechtigte Person das Eigentum daran aufgegeben hat.
(6) Ist der Aufenthalt früherer benutzungsberechtigter Personen nicht zu ermitteln, so wird die Mitteilung von der bevorstehenden Räumung ebenso wie die Aufforderung zur Rücknahme der eingelagerten Sachen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
§ 4 Aufsicht, Verwaltung und Hausordnung
(1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeistes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt für die Unterkünfte Hausordnungen, die das Zusammenleben der Benutzer/innen, das Ausmaß der Nutzung und die Ordnung in den Unterkünften regelt. Aus der Hausordnung ergeben sich Rechte und Pflichten der benutzungsberechtigten Personen.
(3) Sofern für angemietete Wohnungen vom Vermietenden keine Hausordnung erlassen worden ist oder diese nicht umfassende Regelungen entsprechend Absatz 2 enthält, erlässt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Hausordnung, ggf. als Ergänzung zur Hausordnung des Vermietenden.
(4) Über die Hausordnung hinaus können die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte betrauten Beauftragten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegenüber benutzungsberechtigten Personen sowie deren Besuch mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen.
(5) Beauftragte der Stadt sind in begründeten Fällen berechtigt, die Räume der Unterkünfte auch ohne Einwilligung der benutzungsberechtigten Personen zu betreten - insbesondere bei einer unangekündigten Belegungskontrolle. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei Verdacht auf Vermüllung, Ungezieferbefall, Krankheit von Personen, kann die Unterkunft ohne Zustimmung betreten werden. Das Hausrecht in den Unterkünften wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ausgeübt, vertreten durch Bedienstete oder beauftragte Dritte. Den Anweisungen dieser Bediensteten oder Beauftragten ist Folge zu leisten.
(6) Aus wichtigem Grund kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmten Personen das Betreten der Unterkünfte untersagen.
§ 5 Sicherheit und Ordnung
(1) Die Unterkünfte sind gewaltfreie Orte. Jegliche Art von körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt sowie jede Form von Diskriminierung werden nicht toleriert.
(2) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet.
(3) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten.
(4) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht gestattet. Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen.
(5) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeugen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen oder echter Munition derart ähnlichsehen, dass sie von Dritten für echt gehalten werden könnten.
(6) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt.
(7) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäudezugänge frei zu halten.
(8) Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6 und 34 Infektionsschutzgesetz sind unverzüglich von den Betroffenen den Beschäftigten der Stadt zu melden.
§ 6 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Rhede gewährt leistungsberechtigten Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Unterbringung in einer Unterkunft als Sachleistung.
(2) Für die Benutzung der zugewiesenen Unterkünfte wird über den Personenkreis nach Absatz 1 hinaus eine Gebühr pro Person erhoben (Personenmaßstab). Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr sind die in den Unterkünften anfallenden Kosten. Für sämtliche Unterkünfte wird eine einheitliche Gebühr festgesetzt.
(3) Die Gebühr beträgt monatlich 215 EUR je Person. Für den Stromverbrauch wird eine monatliche Zusatzgebühr von 25 EUR je Person berechnet.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 dieser Satzung aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Absatz 2 KAG hiervon unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, an dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem letzten Tag der behördlichen Einweisung bzw. mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel an bzw. durch die städtischen Beschäftigten. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(6) Besteht die Gebührenpflicht nicht für einen vollen Monat, so wird die Gebühr anteilig mit 1/30 der Monatsgebühr für jeden Nutzungstag berechnet, wobei ein Monat mit 30 Tagen angenommen wird. Ein- und Auszugstag werden jeweils als ganzer Tag berechnet.
(7) Die Gebühr ist monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto der Stadtkasse Rhede zu entrichten. Bei Einzug in eine Unterkunft ist die Gebühr bis zum 3. Tag nach Einzug zu bezahlen.
(8) Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren beigetreiben werden.
§ 7 Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkunft.
§ 8 Speicherung von Daten
(1) Zur Bearbeitung der Einweisung in die Unterkunft und zur weiteren Betreuung werden in Verbindung mit dieser Satzung folgende personenbezogenen Daten,
sofern sie im Einzelfall benötigt werden, durch die Stadt erfasst und verarbeitet: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Nationalität, persönliche Identifizierungsnummer im Ausländerzentralregister, bisherige Wohnanschrift der Benutzer/in, deren Verwandtschaftsverhältnis zu den Nutzern, sonstige Kontaktdaten sowie festgestellte meldepflichtige Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die benutzungsberechtigten Personen über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in die automatisierte Datei unterrichtet.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorgaben des § 5 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Benutzungsgebühren der Unterkünfte für Obdachlose, Spätaussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Rhede vom 15.12.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rhede, 16.05.2024
Jürgen Bernsmann
Bürgermeister
Hausordnung 10/2024
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Bewohner der Unterkunft. Sie enthält Rechte und Pflichten. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle Bewohner werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle aufeinander Rücksicht nehmen.
Die Unterkunft ist ein gewaltfreier Raum. Waffen und körperliche Auseinandersetzungen sind verboten.
1. Allgemein
1.1. TV‘s, Musik und andere Aktivitäten sind auf Zimmerlautstärke zu begrenzen. Es gelten die gesetzlichen Ruhezeiten, insbesondere die Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr. Dies gilt auch für die Benutzung von Waschmaschinen, Trocknern und anderen Geräten.
1.2. Die Tierhaltung ist untersagt. Wird ein gehaltenes Tier nach Aufforderung nicht in angemessener Frist entfernt, ist der Betreiber der Unterkunft berechtigt, die Unterbringung des Tieres in einem Tierheim auf Kosten des Nutzers zu veranlassen.
1.3. Das Rauchen (auch Wasserpfeife / Shisha) in der Unterkunft ist untersagt. Das anbauen (auch Cannabispflanzen) und konsumieren von Drogen ist ebenfalls verboten.
1.4. Außentüren sind aus Sicherheitsgründen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten.
1.5. Diese Hausordnung gilt auch für Besucher. Die Einhaltung ist von den Besuchern und Bewohnern sicherzustellen. Die Bewohner sind für das Verhalten ihrer Besucher und für mögliche Schäden durch die Besucher verantwortlich.
2. Unterkunft
2.1. Zugewiesene Räume dürfen nur zu Wohnzwecken und nur von den eingewiesenen Personen genutzt werden. Besuche sind auf die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr zu beschränken. Gäste und nicht eingewiesene Personen dürfen in den Unterkünften nicht nächtigen.
In den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen und Anlagen dürfen Gegenstände aller Art, insbesondere Fahrräder, Mopeds, Motorräder und sonstige Fahrzeuge nicht abgestellt werden.
2.2. Veränderungen an der Unterkunft oder an dem von der Stadt Rhede leihweise zur Verfügung gestellten Inventar (z.B. Betten, Tische u.ä.) dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Rhede vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Einbauküchen oder Küchenzeilen. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht ohne Zustimmung aus dem Zimmer entfernt werden. Das Eigentum der Stadt Rhede ist ordnungsgemäß zu behandeln. Defekte sind unverzüglich der Stadt Rhede melden. Entstandene Kosten bei Defekten, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnder Pflege zurückzuführen sind, können dem Benutzer in Rechnung gestellt werden.
2.3. Das Hausrecht in den Unterkünften wird durch den Bürgermeister der Stadt Rhede, vertreten durch die Bediensteten der Stadt Rhede, ausgeübt. Bediensteten der Stadt Rhede ist der Zutritt jederzeit zu gewähren. Die Stadt Rhede behält für diesen Zweck Schlüssel der jeweiligen Unterkunft zurück. Schlösser dürfen von den Benutzern nicht ausgetauscht werden.
Bei Verlust von Schlüsseln ist der Verlust sofort der Stadt Rhede zu melden. Die Kosten für Ersatz sind vom Benutzer zu tragen.
Es ist untersagt, ausgehändigte Schlüssel nachzumachen oder an Dritte weiterzugeben.
2.4. Elektrogeräte (wie z.B. Mikrowellen, Gefrierschränke, Elektroheizungen) dürfen nicht ohne Zustimmung und Überprüfung durch die Stadt Rhede in den Unterkünften genutzt werden. Vor allem ältere Geräte können nicht mehr betriebssicher sein und eine erhebliche Unfall- und Brandgefahr darstellen.
2.5. Fluchtwege, Eingangsbereiche und Treppen sind freizuhalten. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel dürfen nur auf den dafür bestimmten Flächen abgestellt werden.
3. Reinigung
3.1 Für die Reinigung der Unterkunft sind die Bewohner der Unterkunft zuständig. Diese ist täglich zu reinigen. Eigene Räume sind nach Bedarf oder nach Anordnung der Stadt Rhede zu reinigen. Vorhandene Reinigungspläne sind einzuhalten. Wände dürfen nicht bemalt oder beklebt werden. Gemeinschaftsräume, zum Beispiel Wasch-, Abstell- oder Kellerräume sind sauber zu halten. In den Fluren und Kellern dürfen keine Schränke, Haushaltsgeräte oder ähnliches aufgestellt werden.
3.2 Beim Auszug sind die Räume und Geräte sowie Gegenstände im gereinigten Zustand zu übergeben.
4. Müllentsorgung
4.1. Abfälle des Hausmülls sind in den dafür vorgesehenen Mülltonnen zu entsorgen und für die entsprechende Abfuhr an die Straße bereitzustellen. Mögliche versäumte Leerungen, die auf Grund der zu späten Bereitstellung oder aufgrund falscher Müllsortierung folgen, können auf Kosten der Unterkunftsbenutzer nachgeholt werden.
4.2. Sperrmüll ist über Sperrmüllkarten (erhältlich im Bürgerbüro) oder über das Sperrgut-Anmeldeformular auf der Homepage der Stadt Rhede anzumelden. Das Sperrgut ist frühestens einen Tag vor der Abholung auf dem Grundstück bereitzustellen. Bei Fragen melden Sie sich gerne beim Team Soziale Leistungen und Integration bei der Stadt Rhede.
5. Lüftung und Heizen der Räume
5.1. Die einzelnen Räume sind ausreichend zu lüften, indem die Fenster mehrmals täglich für ca. 10 Minuten gleichzeitig weit geöffnet werden. Während des Lüftens sind die Heizkörper auszuschalten.
5.2. Heizen Sie sparsam! Heizkörper erwärmen den Raum am effektivsten, wenn vor und über ihnen nichts steht oder hängt – weder Wäsche zum Trocknen noch Möbel. Nur dann kann sich die Wärme gut im Raum verteilen!
6. Rauchmelder
Die von der Stadt Rhede installierten Rauchmelder / Rauchmeldeanlagen dürfen nicht demontiert oder manipuliert werden. Nicht vorhandene oder defekte Rauchmelder stellen eine erhebliche Gefahr im Brandfall dar.
Defekte sind unverzüglich der Stadt Rhede mitzuteilen. Die Wartung an den Rauchmeldern / Brandschutzmeldeanlagen erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter der Stadt Rhede oder von der Stadt Rhede beauftragtes Fachpersonal. Batterien sind von den Bewohnern regelmäßig selbstständig zu wechseln.
7. Winterdienst
Der Winterdienst ist von den Bewohnern sicherzustellen. Die Einteilung erfolgt über die Hausmeister oder über vorhandene Reinigungspläne.
Mögliche Kosten, die durch die Nichteinhaltung dieser Hausordnung entstehen, werden der Verursacherin/ dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Stadt Rhede
Der Bürgermeister