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Soziale Leistungen
Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge
Leistungen für Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 wegen Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Informationen zur Höhe der Leistungen für den Personenkreis nach §1 in Verbindung mit §§ 3-7 AsylbLG:
Informationen zur Höhe der Leistungen für den Personenkreis nach §1 in Verbindung mit §2 AsylbLG: