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Straßenreinigung und Winterdienst
Die Stadt Rhede ist für die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen verantwortlich. Dazu gehören die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen werden nur gereinigt, sofern es sich um Ortsdurchfahrten handelt (zum Beispiel Südstraße/Dännendiek).
Um die Straßen sauber zu halten, werden die Straßen, Wege und Plätze einmal je Woche mit einer großen beziehungsweise kleinen Kehrmaschine gereinigt. Der Innenstadtbereich wird zweimal je Woche gereinigt.
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger
Rechtliche Grundlagen
Das Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) ermächtigt die Gemeinden, die Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen den Grundstückseigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung hat die Stadt Rhede Art und Umfang der Reinigungspflichten für ihre Bürger festgelegt. Demnach ist der Grundstückseigentümer für die Reinigung
- der Gehwege,
- der kombinierten Geh- und Radwege sowie
- der Fahrbahnen, soweit es sich um Anliegerstraßen (Gruppe A) handelt
verantwortlich. Zu den Reinigungspflichten zählt im Winter auch das Streuen und das Schneeräumen.
Die Stadt Rhede reinigt unter anderem dagegen die:
- Fahrbahnen,
- Radwege,
- Park- sowie Bushaltestellenbuchten.
Unzumutbarkeit der Übertragung
Persönliche Gründe wie Alter, Krankheit, Berufstätigkeit oder Ortsabwesenheit führen zu keiner Unzumutbarkeit der Straßenreinigung. Als betroffener Anlieger müssen Sie die Durchführung der übertragenen Reinigung gewährleisten. Ist Ihnen eine persönliche Übernahme der notwendigen Arbeiten nicht möglich, können Sie einen Dritten oder ein privates Unternehmen mit der Reinigung beauftragen.
Umfang der Straßenreinigung
Grundsätzlich hat der Anlieger den Gehweg oder kombinierten Geh- und Radweg entlang seines Grundstücks, bei Eckgrundstücken die Wege an beiden Grundstücksseiten, zu reinigen.
In Bereichen, in denen kein typischer Gehweg vorhanden ist (beispielsweise verkehrsberuhigter Bereich), haben die Grundstückseigentümer einen 1,00 Meter breiten Streifen der Fahrbahn als Gehweg zu reinigen.
In den auf die Anlieger übertragenen Straßen sind die Grundstückseigentümer für die Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege allein zuständig, es findet keine Reinigung durch die Stadt Rhede statt. In so einem Fall erstreckt sich die Straßenreinigung bis zur Straßenmitte.
Bei der Reinigung sind Fahrbahnen und Gehwege einmal wöchentlich zu säubern; bei stärkeren Verunreinigungen auch öfter. Die Reinigung umfasst auch das Auffegen von Laub und Zweigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Laub von eigenen Bäumen, denen der Nachbarn oder der Straßenbäume handelt.
Im Herbst kann es durchaus angebracht sein, einmal am Tag das Laub zu beseitigen, um insbesondere bei nasser Witterung Rutschgefahren zu verhindern.
Das Laub darf auf keinen Fall in die Straßenrinne gekehrt werden, sondern ist über das Bioabfallgefäß zu entsorgen. Es besteht zudem das Angebot einer kostenfreien Laubabgabe am EGW-Wertstoffhof bei der Firma August Wessels GmbH, Zum Kottland 8.
Zur regelmäßigen Reinigung gehört auch die Beseitigung von Wildkräutern, das aus den Fugen des Gehwege wächst. Dazu dürfen keine umweltschädlichen Chemikalien verwendet werden.
Räum- und Streupflicht
Wenn sich der Winter wieder mit Glätte und Minustemperaturen meldet, bedeutet dies sowohl für die Stadt Rhede als auch für die Anlieger öffentlicher Straßen erhöhten Arbeitsaufwand. Auch wenn ein Großteil der winterlichen Aufgaben von der Stadt Rhede durchgeführt werden, müssen die Anlieger entsprechend der Straßenreinigung- und Gebührensatzung der Stadt Rhede in bestimmten Bereichen den Winterdienst übernehmen.
Es werden verkehrswichtige und gefährliche Straßen geräumt und gestreut (Rettungswege, Hauptverkehrsstraßen, Brücken, Buslinien, etc.).
Umfang des Winterdienstes
Bei Schnee- und Eisglätte ist der Gehweg vor den Grundstücken durch die Anlieger von Schnee zu räumen beziehungsweise mit abstumpfenden und auftauenden Mitteln zu bestreuen. Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss ein Streifen von 1 m Breite entlang des Grundstückes von Schnee und Eis freigehalten werden.
Bitte achten Sie darauf, dass an Fußgängerüberwegen und in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen entsprechende Durchgänge bei eventuell vorhandenen Schneewällen geschaffen werden. Ansonsten werden diese für Rollstühle und Kinderwagen zu einem unüberwindlichen Hindernis.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Zeitraum
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Streumittel
Die städtische Straßenreinigungssatzung gibt den Einsatz von abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Sand oder Granulat vor. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
- an gefährlichen Stellen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- beziehungsweise Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Während des Winterdienstes findet keine Straßenreinigung statt. Die Streumittel würden sonst im Rahmen der Straßenreinigung von der Kehrmaschine wieder aufgenommen und so die Verkehrssicherheit gefährden. Darüber hinaus gefriert das Wasser im Inneren der Kehrmaschine bei Temperaturen um 0 Grad Celsius und würde zum Beispiel die Schläuche beschädigen.
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rhede (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
- Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)